Als Autofahrer ist der Winter noch eine zusätzliche Belastung. Schlechte Sichtverhältnisse, eine nasse und oft glatte Fahrbahn und die Minusgrade erschweren es täglich durch den Verkehr zu kommen. Zudem müssen aber als Autofahrer auch die gesetzlichen Bestimmungen und Pflichten beachtet werden um nicht eine Geldbuße oder gar einen Punkt zu kassieren.
Damit das nicht passiert, haben wir hier die wichtigsten Fakten zusammengeschrieben, was ein Autofahrer in Sachen Rechte und Pflichten wissen sollte.
Inhaltsverzeichnis
Vereiste Windschutzscheibe
Wer im Winter seine Windschutzscheibe nicht freikratzt oder nur ein kleines Guckloch freimacht, der macht sich strafbar. Das steht in der StVO § 23 Abs. 1 (Straßenverkehrsordnung):
Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden.
Vor Fahrtantritt müssen alle Scheiben, also auch Seitenscheiben, Spiegel und Heckscheibe von Schnee und Eis befreit sein. Also am besten mit einem der Hilfsmittel alle Autoscheiben sauber enteisen.
Motor warmlaufen lassen
In der Früh lässt man gerne mal den Motor warmlaufen um die Scheibe frei zu bekommen und es später auch warm im Auto zu haben. Aber das Warmlaufen des Motors ist nicht nur schlecht für den Motor selbst, sondern kann auch noch mit einem Bußgeld geahndet werden. Laut § 30 Abs. 1 StVO:
Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen.
Auch hier lieber den Motor auslassen und die Scheibe so enteisen. Besser hat es natürlich derjenige mit einer Garage oder einer Standheizung.
Winterreifenpflicht in Deutschland
In Deutschland gibt es eine gesetzliche Winterreifenpflicht, welche in der StVO (Straßenverkehrs-Ordnung) geregelt ist. Hier heißt es laut §2 Abs. 3a StVO:
Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, die die (…) beschriebenen Eigenschaften erfüllen.
Bis Ende 2017 war es noch ausreichend, dass Winterreifen die Kennzeichnung M+S (Matsch und Schnee) ausweisen. Seit Januar 2018 erfüllen auch neu hergestellte Reifen die Winterreifenpflicht, wenn diese das Alpine-Symbol haben. Ein Bergpiktogramm mit drei Spitzen und einer Schneeflocke in der Mitte. Das M+S Zeichen reicht bei neu produzierten Reifen nicht mehr aus und es gilt eine Übergangsfrist bis 30.09.2024. Neben den Winterreifen können auch Ganzjahres-Reifen die Kennzeichnung mit dem Alpine-Symbol haben.
Die Räder müssen eine Mindestprofiltiefe von 1,6 mm haben. Der ADAC empfiehlt hier aber eine Profiltiefe von 4 Millimeter. Auch wir empfehlen bei einer Profiltiefe von 1,6 Millimetern neue Winterreifen zu kaufen, da sich diese auch über den Winter mehr und mehr abnutzen und es bei der Profiltiefe nicht bleibt. Ob der Winterreifen noch die geeignete Profiltiefe hat, lässt sich ganz einfach mit einer 2-Euro Münze testen. Stecken sie die Münze in das Reifenprofil. Ist der silberne Rand der Münze nicht mehr zu sehen, dann ist die Profiltiefe noch in Ordnung.
Mögliche Bußgelder
Einen gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum für Winterreifen gibt es in Deutschland nicht. Aber es gilt hier die situative Winterreifenpflicht. Bei winterlichen Wetterverhältnissen müssen PKWs Winterreifen aufweisen. Also bei Glatteis, Schneematsch, Eis- und Reifglätte sind Sommerreifen verboten. Es drohen hier Bußgelder von bis zu 100 Euro und ein Punkt in Flensburg. Es kann natürlich auch noch Probleme mit der Haftpflicht, Kasko oder anderen Versicherungen geben, wenn es zu einem Unfall kommt.
Es wird hier aber empfohlen, die Winterreifen von Oktober bis Ostern (sogenannte O-bis-O-Regel), auf dem Auto montiert zu lassen.
Zugeschneite Verkehrszeichen
Bei starkem Schneefall kann es sein, dass das ein oder andere Verkehrszeichen zugeschneit ist. Der Autofahrer kann somit nicht mehr erkennen, um welches Verkehrszeichen es sich handelt. Zugeschneite Verkehrszeichen und Lichtanlagen im Straßenverkehr sind somit unwirksam.
Aber Achtung: Sollte wegen einer Geschwindigkeitsübertretung oder sonstiges Vergehen ein Bußgeld drohen, so muss der Autolenker nachweisen, dass zum Tatzeitpunkt das Verkehrsschild zugeschneit und somit nicht mehr erkennbar war. Sollten gewisse Geschwindigkeitsbegrenzungen auf der Autobahn zum Beispiel nicht erkannt worden sein, da diese zugeschneit waren, so kann der Gesetzgeber auch argumentieren, dass der Fahrer die Geschwindigkeit nicht an die Witterungsverhältnisse angepasst hat. Ebenso sind einige Verkehrsschilder, wie zum Beispiel das Stoppschild, auch an ihrer Form zu erkennen und somit auch im zugeschneiten Zustand gültig. Hier gilt: Lieber etwas aufmerksamer und angepasster fahren, um ein Bußgeld oder einen Unfall zu verhindern.
Abblendlicht bei Schneefall
In Deutschland gibt es 2014 kein Gesetz, welches die Lichtpflicht am Tag vorschreibt. Dennoch ist ein Abblendlicht auch an gewissen Tagen notwendig, wenn es die Sichtverhältnisse erfordern. Das bedeutet zum Beispiel bei Regen Schnee oder Nebel. Laut § 17, Abs. 3 StVO:
Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren.
Sollte kein Abblendlicht bei Schneefall genutzt werden, kann es bei einer Kontrolle zu Strafen kommen. Die Bußgelder können je nachdem wo man erwischt wurde und ob eine Gefährdung des Straßenverkehrs vorliegt, zwischen 10 und 100 Euro liegen.
Für die Verkehrsteilnehmer ist es auch wichtig, die Scheinwerfer von Schmutz und Schnee vor Fahrtantritt zu befreien. Auch dies kann zu einem Bußgeld führen.
Trotz ausführlicher Recherche können sich Gesetze und Bußgeldkatalog ändern. Die Angaben in diesem Beitrag sind ohne Gewähr.